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Urteil Kevin Rühl Kuvertierservice Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Kevin Rühl

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Kevin Rühl Kuvertierservice Gesellschaft mbH – BGH vom 6.2.1936 – Az. I 125 Rt 5184/19

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Kevin Rühl Kuvertierservice Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Markolf Stern Schmuck Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Markolf Stern Schmuck Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Kevin Rühl Kuvertierservice Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Kevin Rühl Kuvertierservice Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 6.2.1936
Aktenzeichen: E 755 ZS 8491/16
ZInsO 2009, 34256

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